Betreuung honorieren
Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld streichen
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Abgeltung der Betreuungsleistung. Ob dieses Geld als Abgeltung für die Betreuung durch die Eltern gesehen oder damit Fremdbetreuung zugekauft wird, müssen die Bezieher/innen selbst entscheiden dürfen. Eine Zuverdienstgrenze beim Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes schränkt die Wahlfreiheit der Eltern ein und ist zu streichen.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld aus AMS - Mitteln finanzieren
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann ein Jahr bzw. 14 Monate bezogen werden und beträgt bis zu 2.300 Euro pro Monat (Wert für 2024). Damit ist es doppelt so hoch wie das pauschale Kinderbetreuungsgeld. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist für gutverdienende Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen, als Einkommensersatz gedacht. Jener Mehrbetrag, der über den Pauschalbetrag von knapp 14.400 Euro (Wert für 2024) hinausgeht und als Einkommensersatz dient, darf daher nicht aus dem Familienlastenausgleichsfonds, sondern muss über Mittel des Arbeitsmarktservices (AMS) finanziert werden.
Kinderbetreuung: Ausgewogene Gewichtung von Objekt- und Subjektförderung
Um den Eltern bei der Wahl der Kinderbetreuungseinrichtungen Gestaltungsmöglichkeiten und echte Wahlfreiheit einzuräumen, fordert der Katholische Familienverband, das Verhältnis zwischen der derzeitigen Objekt- und Subjektförderung ausgewogen zu gestalten. Ein Tageseltern-Platz darf für die Eltern nicht mehr kosten als ein Betreuungsplatz in Betreuungseinrichtungen.
Wertschätzung der familiären Betreuungsarbeit
Die familiären Betreuungsleistungen für Kinder, Jugendliche, chronisch Kranke, Behinderte und pflegebedürftige Angehörige sind wertzuschätzen. Um diese Leistungen – insbesondere von Mehrkindfamilien – anzuerkennen, sind einerseits die jahrelangen Wertverluste auszugleichen und anderseits steuerrechtlich und pensionsrechtlich besser abzugelten.