Neben den Kindern muss es in einem nächsten Schritt eine steuerliche Berücksichtigung des nicht erwerbstätigen Elternteiles über den Alleinverdienerabsetzbetrag hinaus geben, wenn
• zumindest ein noch nicht schulpflichtiges Kind
• ein behindertes Kind oder
• ein Angehöriger ab Pflegestufe 3 zu Hause betreut wird.
Mehrkindzuschlag reformieren
Der Mehrkindzuschlag von 23,30 Euro/Monat/Kind (Wert für 2024) steht zu, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen und die Einkommensgrenze von 55.000 Euro nicht überschritten wird. Er muss über die Arbeitnehmer/innenveranlagung beantragt werden.
Um das Augenmerk verstärkt auf Mehrkindfamilien und die von ihnen erbrachten gesellschaftlichen Leistungen zu lenken, muss der Mehrkindzuschlag ohne Antrag gewährt und die seit dem Jahr 2011 geltende Einkommensgrenze von 55.000 Euro ersatzlos gestrichen werden.
„Sportlerprivileg“ auf familienergänzende Kinderbetreuung ausdehnen
Sportler/innen, die nebenberuflich bei gemeinnützigen Vereinen aktiv sind, können pro Einsatztag bis zu 120 Euro/Tag, höchstens 720 Euro/Monat, steuerfrei als pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung beziehen. Der Katholische Familienverband fordert, diese Regelung auch auf Personen wie etwa Leihgroßeltern, die familienergänzende Kinderbetreuung leisten, auszudehnen.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) – Ausnahmeregelung für den Karenzfall
Wenn der/die Alleinverdiener/in innerhalb einer Familie während eines Jahres – etwa bei zeitlich geteilter Karenz – wechselt, kann es vorkommen, dass kein AVAB gewährt wird, obwohl es das ganze Jahr hindurch nur jeweils einen/e Alleinverdiener/in gab. Hier muss eine AVAB - Ausnahmeregelung für den Karenzfall geschaffen werden.
Steuerfreibeträge nach 35 Jahren wertanpassen
Der Freibetrag für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, und der Freibetrag wegen auswärtiger Berufsausbildung wurden 1989 eingeführt und sind seit damals unverändert! Der Freibetrag für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt seit 30 Jahren 262 Euro pro Monat, der Freibetrag für die Zeit der auswärtigen Berufsausbildung 110 Euro pro Monat. Diese Freibeträge müssen nach 35 Jahren umgehend erhöht und dann regelmäßig wertangepasst werden.
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder steuerlich berücksichtigen
Lt. § 34 Abs. 7 Einkommensteuergesetz können Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, die keine Familienbeihilfe erhalten, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Da diese Bestimmung im Verfassungsrang steht, kann sie vom Verfassungsgerichtshof nicht geprüft werden. Um prüfen lassen zu können, ob das verfassungskonform ist, fordern wir die Aufhebung der Verfassungsbestimmung § 34 Absatz 7 Zif 5 Einkommensteuergesetz.