Familie und Pension
Volle vier Jahre pensionsbegründende Beitragszeiten pro Kind
Eltern leisten mit ihrer Erziehungs- und Betreuungsarbeit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Generationenvertrages. Es müssen daher für jedes Kind – egal in welchem Abstand die Kinder geboren wurden und bei Mehrlingsgeburten – vier Jahre pensionsbegründende Beitragszeiten angerechnet werden. Bemessungsgrundlage muss anstelle des Frauenmedianeinkommens das mittlere Einkommen sein; darüber hinaus sollten die Eltern Gestaltungsspielraum erhalten, sich die vier Jahre untereinander aufzuteilen.
Bessere Bewertung der Elternteilzeit für die Pension
Teilzeit aufgrund von Kinderbetreuung ist in mehr als ¾ der Fälle gewollt, weil die Eltern neben der Erwerbstätigkeit auch Zeit für die Kinder haben bzw. sie selber betreuen wollen (Integral-Studie zum Thema Teilzeit, 2021).
Derzeit werden in der Pensionsversicherung bis zu vier Jahre pro Kind als Kindererziehungszeiten angerechnet. Die Bemessungsgrundlage, die jährlich erhöht wird, beträgt EUR 2.163,78 pro Monat (Wert 2024).
Was für die Altersteilzeit gilt, muss auch für die Elternteilzeit möglich sein: Teilzeitarbeit aufgrund von Betreuungspflichten darf keinen Nachteil für die Pension haben. Wird aufgrund von Betreuungspflichten Teilzeit gearbeitet, muss es über die vier Jahre hinaus eine stufenweise Verlängerung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes geben – bei degressiv geringer werdender Bemessungsgrundlage.
Karenzzeiten als Vordienstzeiten auch bei Arbeitgeber/innenwechsel anrechnen
Für Geburten ab 1. August 2019 werden Karenzzeiten für alle Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, bis zum 2. Geburtstag des Kindes angerechnet. Diese Regelung muss auch im Falle eines Dienstgeberwechsels gelten.
Automatisches Pensionssplitting
Aktuell können die Eltern ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, der erwerbstätig ist kann auf Antrag für die ersten sieben Jahre nach der Geburt des Kindes bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des nichterwerbstätigen Elternteils übertragen lassen. Das Pensionssplitting für Kindererziehungsjahre soll künftig automatisch passieren; wer es nicht möchte, soll sich aktiv mittels Antrag dagegen entscheiden müssen.