Familienbonus Plus
Allgemeines
Der Familienbonus Plus gilt erstmals für die Arbeitnehmer(Einkommensteuer)veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Er ist ein Steuerabsetzbetrag, der grundsätzlich einer monatsweisen Betrachtung unterliegt und stets pro Kind zu beurteilen ist. Die steuerliche Begünstigung ist gleich hoch, ob der Steuerpflichtige einen monatlichen Bruttolohn von € 1.800,-- (bei einem Kind) oder z.B. € 10.000,-- erzielt. Dieser Steuerabsetzbetrag ist als erster Absetzbetrag von der errechneten Steuer abzuziehen. Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Abzug gebracht werden.
Durch den Familienbonus Plus allein kann somit kein Steuerbetrag unter null entstehen. Andere Absetzbeträge (z.B. Verkehrs- oder Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag) sind sehr wohl negativsteuerwirksam. Negativsteuer ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmer(Einkommensteuer)veranlagung.
Anspruchsvoraussetzung
Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird. Beginnt oder endet der Familienbeihilfen-Bezug während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus Plus nur für die Monate, für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Höhe des Familienbonus Plus
Die Höhe des Familienbonus Plus ist vom Alter des Kindes abhängig:
Bis zum 18. Geburtstag stehen € 1.500,-- pro Jahr (€ 125,-- monatlich) zu, und zwar auch noch für den Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird.
Nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, stehen € 500,-- pro Jahr (€ 41,67 monatlich) zu, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird. (Bei Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe kann der Familienbonus Plus, sofern Familienbeihilfe gewährt wird, weit über das 24. Lebensjahr hinaus gewährt werden.) Wird die Familienbeihilfe direkt an das volljährige Kind ausbezahlt, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Familienbonus Plus antragsberechtigt.
Hält sich das Kind ständig außerhalb Österreichs in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz auf, gelten die oben genannten Beträge nicht, sondern es erfolgt eine entsprechende Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes. Bei einem ständigen Aufenthalt eines Kindes außerhalb dieser Länder (in sogenannten Drittstaaten) besteht kein Anspruch auf einen Familienbonus Plus.
Anspruchsberechtigte Personen
Als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus kommen in Betracht:
1. Der Familienbeihilfenberechtigte; jener Elternteil der Familienbeihilfe bezieht
2. Der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten. (Darunter ist eine Person zu verstehen, die mit dem Familienbeihilfenberechtigten verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragenen Partnerschafts-Gesetz begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Partnerschaft lebt.)
3. Der Unterhaltsverpflichtete (z.B. bei außerehelichen Kindern oder Kindern aus einer geschiedenen Ehe), der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Aufteilung zwischen den Partnern
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).
Möglich ist auch die unterschiedliche Aufteilung für einzelne Kinder (z.B. wird der Familienbonus Plus für Kind 1 zwischen Vater und Mutter aufgeteilt und jeder beantragt die Hälfte, für Kind 2 beantragt hingegen die Mutter nichts und der Vater 100%).
Aufteilung bei getrennt lebenden Elternteilen
Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden - wobei diese Entscheidung nur jahresweise getroffen werden kann.
a) Der Familienbeihilfenberechtigte oder der Unterhaltsabsetzbetragsberechtigte kann 100 % beantragen. Dabei ist auf die Anzahl der Monate abzustellen, für die der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
b) Der Familienbeihilfenberechtigte und der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, erhalten jeweils nur 50 % des Familienbonus Plus.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Sollte der Familienbeihilfenberechtigte in diesem Fall einen neuen (Ehe-)Partner haben, ist auch dieser antragsberechtigt. Hier kann einer 100 % beantragen und der andere Nichts oder beide beantragen jeweils die Hälfte.
Das Wahlrecht kann für jedes Kind eigenständig ausgeübt werden.
Antragstellung
Der Familienbonus Plus ist grundsätzlich in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen, und zwar mit dem Zusatzformular L 1k. Er kann aber auch ab Dezember 2018 beim Arbeitgeber beantragt werden, und zwar mit dem Formular E 30, damit er ab Jänner 2019 bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann.
Kindermehrbetrag
Geringverdienende Alleinerzieher und Alleinverdiener erhalten künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.
Kinderbetreuungskosten bei getrennt lebenden Elternteilen:
Ab 1.1.2019 sind die Kinderbetreuungskosten nicht mehr steuerlich absetzbar. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren (2019 bis 2021) ist für getrennt lebende Partner unter bestimmten Voraussetzungen eine ergänzende Aufteilungsvariante im Verhältnis 90% zu 10% für den Familienbonus Plus vorgesehen. Entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, kann 90 % des zustehenden Familienbonus Plus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Es erfolgt eine Betreuung des Kindes, welches zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) noch nicht überschritten hat, entsprechend der bisherigen Gesetzeslage durch eine pädagogisch qualifizierte Person.
b) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen, mindestens € 1.000,- für diese Kinderbetreuung geleistet.
Diese abweichende Aufteilung kann nur im Wege der Arbeitnehmer-(Einkommensteuer)Veranlagung gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten nur 10 % des zustehenden Familienbonus Plus zu.
Was mit der Einführung des Familienbonus Plus wegfällt
Kinderfreibetrag
Mit 1.1.2019 fällt der Kinderfreibetrag weg. Er war zur steuerlichen Entlastung der Unterhaltskosten für Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen vorgesehen und betrug seit 1.1.2016 440 Euro/Kind/Jahr. Machten beide Elternteile den Freibetrag geltend, standen jedem Elternteil € 300 zu. Der Kinderfreibetrag verringerte dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage. Je nach Einkommen brachte ein Kinderfreibetrag von 440 Euro zwischen 110 und 220 Euro Steuerersparnis.
Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten
Mit 1.1.2019 fällt die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten weg. Betreuungskosten konnten bis zu 2.300 Euro/Jahr/Kind steuerlich geltend gemacht werden; das waren die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung (Kinderkrippe, Kinderarten, Tagesmutter, Kindermädchen, Hort oder Nachmittagsbetreuung) sowie Kosten für Verpflegung und Bastelgeld. Ebenso konnten die Kosten für Schwimmkurse, Musikschule, für Ferienbetreuung etc steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgte. Das betreute Kind durfte nicht älter als 10 Jahre sein und die Kosten mussten nachgewiesen werden.
Die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten verringerte die steuerliche Bemessungsgrundlage. Je nach Einkommen brachte die Absetzbarkeit von 2.300 Euro maximal zwischen 575 und 1.150 Euro Steuerersparnis. Nachdem der Aufwand belegbar sein musste, konnte der Steuervorteil nicht geltend gemacht werden, wenn das Kind zu Hause betreut wurde und daher keine Kosten nachgewiesen werden konnten.
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