Neue Werte 2024 für Familienleistungen
Die gute Nachricht zuerst: Seit 2023 werden Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und viele andere Familienleistungen jedes Jahr automatisch an die Inflation angepasst. Damit verlieren die Beträge nicht an Wert. Die Erhöhung beträgt 9,7 Prozent für das Jahr 2024.
Familienbeihilfe
Alterstafel |
2023 |
neu ab 1.1.2024 |
bis zum vollendeten 3. Lebensjahr |
€120,60 |
132,30 |
ab dem vollendeten 3. Lebensjahr |
€ 129,00 |
141,50 |
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr |
€ 149,70 |
164,20 |
ab dem vollendeten 19. Lebensjahr |
€ 174,70 |
191,60 |
Zusätzlich Altersstaffel pro Kind
für 2 Kinder |
€ 7,50 |
8,20 |
für 3 Kinder |
€ 18,40 |
20,20 |
für 4 Kinder |
€ 28,00 |
30,70 |
für 5 Kinder |
€ 33,90 |
37,20 |
für 6 Kinder |
€ 37,80 |
41,50 |
für jedes weitere Kind |
€ 55,00 |
60,30 |
Mehrkindzuschlag |
€ 21,20 |
23,30 |
Zuschlag für 1 erheblich behindertes Kind |
€ 164,90 |
180,90 |
Schulstartgeld |
€ 105,80 |
116,10 |
Kinderbetreuungsgeld
Das Taggeld von 35,85 Euro wird um 3,48 Euro erhöht und beträgt ab 2024 dann 39,33 Euro. Die Gesamtsumme steigt – wenn beide Elternteile beziehen – von 16.348 Euro auf 17.935 Euro. Es ist dies die zweite Erhöhung seit der Einführung vor 21 Jahren. Der Familienzeitbonus wurde mit 1. August 2023 verdoppelt und beträgt ab 2024 rund 1.645 Euro pro Monat. Er wurde 2017 eingeführt und gilt für erwerbstätige Väter, die Familienzeit in Anspruch nehmen und ihre Erwerbstätigkeit innerhalb der ersten drei Monate ab der Geburt für einen Monat unterbrechen.
Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und beträgt 2024 67,80 Euro. Das Schulstartgeld wird für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren gewährt. Es wurde 2011 eingeführt und betrug elf Jahre lang 100 Euro. 2024 beträgt es 116 Euro. Der Mehrkindzuschlag wird für jedes dritte und weitere Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe gewährt und muss über die Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Er wurde 2011 von 36 Euro auf 20 Euro pro Kind und Monat gekürzt. 2024 beträgt er 23,30 Euro. Auch die Absetzbeträge für Alleinverdiener und Alleinerzieher und der Unterhaltsabsetzbetrag wurden entsprechend erhöht.