Ganzjähriges, kostenloses Steuerservice des Familienverbandes für Mitgliedsfamilien.
Sie fragen, wir antworten!
Mitgliedsfamilien können Anfragen zum Thema „Familie und Steuer“ ganzjährig an die Serviceadresse: steuerinfo@familie.at richten. Die Anfragen werden kostenlos, verlässlich und so schnell wie möglich von den Steuerexpert*innen des Katholischen Familienverbandes beantwortet.
Steuertipps für Familien
Wie Eltern mit Kindern Steuern sparen können
Die Broschüre listet alle steuerlichen Entlastungen, die es für Familien mit Kindern gibt, übersichtlich und gut verständlich auf. Neben dem Familienbonus Plus, den Kindermehrbetrag und den unterschiedlichen Absetzbeträgen wird ausführlich darauf eingegangen, welche Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit ohne Selbstbehalt steuerlich geltend gemacht werden kann. Zusätzlich gibt es noch allgemeine, wissenswerte Informationen rund um den Steuerausgleich.
Die 20-seitige A5-Broschüre kostet 3 Euro zzgl. Versandgebühren; kostenlos gegen Versandgebühren für Mitglieder des Katholischen Familienverbandes.
Katholischer Familienverband per Tel.: 01/516 11 – 1400; E-Mail: info@familie.at
Die Top Steuertipps für Familien
Fünf Jahre rückwirkend
Der Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) kann fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Für 2022 muss die Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens 31. Dezember 2027 an das Finanzamt geschickt werden. Wer noch nie einen Steuerausgleich gemacht hat, kann das rückwirkend bis zum Jahr 2018 machen.
Auch wenn Sie bereits einen Steuerbescheid aufgrund der automatischen Veranlagung erhalten haben, können Sie innerhalb der fünf Jahre selbst eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten können nur noch bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 steuerlich geltend gemacht werden!
Belege aufheben
Steuerabsetzposten können nur dann berücksichtigt werden, wenn es dafür auch Belege gibt. Diese Belege müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden; so lange können sie vom Finanzamt angefordert werden.
Wiedereinstieg nach der Familienphase
Wird während des Jahres in den Beruf zurückgekehrt, ist die einbehaltene Lohnsteuer im Vergleich zum Jahreseinkommen zu hoch. Denn die monatliche Lohnsteuer wird so berechnet, als ob das Gehalt 12 -mal ausbezahlt würde. In diesem Fall sollte auf jeden Fall ein Steuerausgleichgemacht werden, weil dann die Lohnsteuer auf Basis des tatsächlichen Jahreseinkommens neu berechnet wird.
Formulare online bestellen
Auf der Homepage des Finanzministeriums können unter www.bmf.gv.at Formulare für die Arbeitnehmerveranlagung bestellt werden. Sie werden dann per Post zugesendet.
Daten für Online-Zugang
Der Steuerausgleich (freiwillige Arbeitnehmer/innen-Veranlagung) kann auch online gemacht werden. Dafür brauchen Sie einen persönlichen Zugangs-Code. Dieser kann persönlich direkt beim Finanzamt (gültigen Lichtbildausweis mitnehmen) mit dem Anmeldeformular FON 1 oder über die Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at über FinanzOnline beantragt werden. Bei technischen Fragen zu FinanzOnline steht unter der Tel. +43 50 233 790 (Mo. bis Fr., 8:00 bis 17:00 Uhr) eine eigene Hotline zur Verfügung.
Steuerbuch 2023
Das „Steuerbuch 2023“ gibt Tipps und Informationen mit praktischen Beispielen rund um die Arbeitnehmerveranlagung für die vergangenen fünf Jahre. Es liegt in den Finanzämtern auf oder kann von der Homepage des Finanzministeriums heruntergeladen werden.
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Der Familienbonus Plus wird seit dem Jahr 2019 für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gewährt. Er ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr (125 Euro/Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich (41,68 Euro/Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Beantragt wird der Familienbonus Plus wird mit dem Zusatzformular L1k bzw. L1k-bF, wobei für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Zusatzformular ausgefüllt werden muss.
Wichtig: Wenn eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben wird, ist der Familienbonus Plus – auch wenn er bereits beim Arbeitgeber beantragt wurde – nochmal zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Steuernachzahlung kommen kann.
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen und sich daher der Familienbonus Plus kaum oder nicht auswirkt, erhalten ab der Veranlagung für das Jahr 2019 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro pro Kind und Jahr.
Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden. Falls er zusteht, wird er bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn durch Ausfüllen des Punktes 5.4 im Formular L 1 bestätigt wird, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt.
Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Wer für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht und der Ehe/Partner bzw. die Ehe/Partnerin nicht mehr als 6.000 Euro jährlich (Bruttobezüge ohne 13. und 14. Bezug, abzüglich der einbehaltenen Sozialversicherungs-Beiträge) verdient, hat Anspruch auf den AVAB. Der AVAB beträgt für ein Kind 494 Euro, erhöht sich für das zweite um 175 Euro und für jedes weitere um 220 Euro.
Beantragt wird der AVAB entweder beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mit dem Formular E 30 – dann wird er automatisch jeden Monat von der Lohnsteuer abgezogen – oder im Rahmen der Arbeitnehmer-(Einkommensteuer-)veranlagung mit dem Formular L1/E1.
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Als Alleinerzieher/in gilt, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet ist oder ohne Partner/in lebt und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Die Beträge und Antragsmöglichkeiten für den Alleinerzieherabsetzbetrag sind identisch mit jenen, des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Negativsteuer beantragen
Wenn gar kein Einkommen oder kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen wird, stehen Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag trotzdem zu. Sie müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1/E1 beantragt werden. Der Antrag kann 5 Jahre rückwirkend gestellt werden.
Mehrkindzuschlag
Anspruch auf den Mehrkindzuschlag besteht, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro /Jahr nicht übersteigen. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 20 Euro für das dritte und jedes weitere Kind und wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1, E1 od. E4 beantragt.
Unterhaltsabsetzbetrag
Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem/n Kind/ern leben und Unterhalt zahlen, haben Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt und beträgt monatlich für ein Kind 29,20 Euro, für zwei Kinder 73 Euro und für jedes weitere Kind 58,40 Euro. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Zusatzformular L1k beantragt.
Auswärtige Berufsausbildung
Wenn es im Umkreis von 80 km keine vergleichbare Berufsausbildung gibt, können 110 Euro pro Monat als Freibetrag geltend gemacht werden. Höhere tatsächliche Kosten wie Fahrkosten oder Schulgeld werden nicht anerkannt.
Bei Schüler/innen und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. Der monatliche Pauschalbetrag von 110 Euro steht auch in den Ferien zu; beantragt wird er mit dem Zusatzformular L1k.
Außergewöhnliche Belastung
Kosten für Zahnspangen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Medikamente sowie Arzt- und Krankenhaushonorare oder sonstige Krankheitskosten der Kinder können - soweit sie nicht von Versicherungen ersetzt werden - abzüglich eines Selbstbehalts mit dem Zusatzformular L1k beantragt werden. Bei einer Behinderung (mind. 25%) können Krankheitskosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Auch Krankheitskosten für den Steuerpflichtigen und bei Alleinverdienern zusätzlich für den (Ehe-)Partner können unter Abzug eines Selbstbehaltes abgesetzt werden (Zusatzformular L 1ab).
Kinder mit Behinderung
Die tatsächlichen Kosten der Behinderung wie Kosten für Therapien, Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel, Schulgeld für Behindertenschulen oder –werkstätten, besondere Anschaffungen (vermindert um Ersatz durch Versicherung oder allfälliges Pflegegeld), können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu beantragen sind sie mit dem Zusatzformular L1k.
Kinderbetreuungskosten + Kinderfreibetrag nur mehr bis 2018
Nur mehr bis zum Jahr 2018 können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr die Kosten für Krippe, Kindergarten, Tagesmütter, Leihomas, Nachmittagsbetreuung incl. Mittagessen, Schulschikurs, Sportwoche, Ferienbetreuung u.ä. steuerlich geltend gemacht werden; maximale Höhe: 2.300 Euro pro Kind und Jahr, ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Beantragt werden die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Zusatzformular L1k; Belege müssen nicht mitgeschickt werden, trotzdem bitte aufheben; sie können vom Finanzamt verlangt werden.
Ebenfalls nur bis zum Jahr 2018 steht für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate pro Jahr Familienbeihilfe bezogen wird, ein Kinderfreibetrag von 440 Euro jährlich zu. Beantragen beiden Elternteile den Kinderfreibetrag für dasselbe Kind, dann beträgt dieser 300 Euro jährlich pro Elternteil. Geltend gemacht wird der Kinderfreibetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Zusatzformular L1k.
Alle Angaben trotz genauer Recherche ohne Gewähr. Euro-Beträge zum Teil gerundet, weitere gesetzliche Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen erteilen Finanzamt und Steuerberater/innen.