Das "Weiterleiten" Icon ist schnell gedrückt!
Daran sollte man stets denken, wenn – im scheinbar privaten Kreis – Informationen ausgetauscht und Bilder versendet werden!
Vorsicht im Internet- Eltern haften für ihre Kinder!
Vorbildfunktion – Recht auf Privatspähre
Die Kinder und Jugendlichen von heute sind „Digital Natives“: Smartphones, Tablets und soziale Netzwerke sind für sie immer schon dagewesen. Anders ist dies bei den älteren Generationen; sie sind erst in späteren Phasen ihres Lebens mit den neuen Möglichkeiten in Berührung gekommen. Ihr Umgang mit privaten Informationen in sozialen Netzwerken ist oft ein sehr fragwürdiger. Eltern haben ihren Kindern gegenüber aber nicht nur im analogen Leben, sondern auch im Umgang mit dem Internet und den sozialen Netzwerken eine sehr wichtige Vorbildfunktion. Wenn Eltern Bilder öffentlich teilen und ihr Privatleben für jedermann sichtbar machen, dann wird es sehr schwierig für sie, ihren Kindern zu vermitteln, dass sie vorsichtig mit dem sein sollen, was sie im Internet teilen. Auch wenn es verlockend sein mag, der ganzen Welt zu zeigen, wie stolz man auf seine Familie und insbesondere auf seine Kinder ist, so sollte man stets bedenken, dass auch Kinder ein Recht auf Privatsphäre haben. Fotos, die Kinder bei privaten Handlungen zeigen, haben daher in sozialen Netzwerken nichts verloren, und noch viel weniger sollten sie öffentlich gepostet werden.
Spielregeln beachten
Weiters gilt es im Internet fremde Urheber- und Verwertungsrechte zu beachten. Es ist verboten ohne Erlaubnis fremde Fotos zu posten oder auf YouTube Videos oder Lieder hochzuladen, an denen man keine Rechte hat. Wenn Eltern diese „Spielregeln“ auch selbst beachten, können sie dafür sorgen, dass ihre Kinder im Internet verantwortungsvoll umgehen und keine fremden Rechte verletzten. Sehr hilfreich kann es sein, wenn Eltern mit ihren Kindern gemeinsam das Internet entdecken und dabei für einen bewussten Umgang mit diesem Medium sorgen.
Aufsichtspflicht gilt auch für das Internet
Wer haftet, wenn Minderjährige im Internet rechtswidrig handeln? Dies ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zu beurteilen und damit jeweils vom Einzelfall abhängig. Die Aufsichtspflicht trifft immer diejenige Person, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses für das Kind verantwortlich war. Wurde die Aufsichtspflicht verletzt, dann kann es zur Haftung der Aufsichtsperson kommen. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt mit dem Alter des Kindes zusammen. Je jünger und unmündiger das Kind ist, umso größer ist die Verpflichtung, das Verhalten zu beaufsichtigen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haften Jugendliche selbst für den Ersatz von Schäden, die sie rechtswidrig verursacht haben. Die Aufsichtspflicht endet aber erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit.
Dr. Peter Borbas mit Schwerpunkt Medien- und Familienrecht ist Verbandsmitglied und steht dem DV Burgenland als Experte für Steuer- und Familienrechtsfragen zur Verfügung. Dieser Text erschien in der Ausgabe 2/2019 der Mitgliederzeitung "ehe und familien" und wurde uns von Katholischen Familienverband Burgenland zur Verfügung gestellt, wir danken herzlich!