Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) hat eine unabhängige Ombudsstelle für Schulen gemäß Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz §5 Abs.7 eingerichtet.
Die zentrale Aufgabe dieser Ombudsstelle ist eine effektive Beschwerdestelle, bei der alle Bürgerinnen und Bürger – vermutlich vornehmlich Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten – qualitätsvolle Beratung und wirkungsvolle Unterstützung für ihre Anliegen erhalten, wenn sie sich von behaupteten Missständen an Schulen oder in der Schulverwaltung betroffen fühlen.
Dem SGA (SGA) (vgl. SchUG § 64) gehören der Schulleiter (führt den Vorsitz) und je drei Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigten an - mit je einer beschließenden Stimme. Stimmenthaltung ist ebenso unzulässig wie die Übertragung der Stimme auf eine andere Person.
Der steirische Landesverband der Elternvereine bietet auf seiner Homepage viele nützliche Informationen für Schulpartner: Von Elternbriefen bis hin zu Veranstaltungstipps, neuen Gesetzen und zahlreichen Downloads finden Eltern hier zahlreiche spannende Nachrichten und Artikel.
Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat (vgl. SchUG § 64a) zu bilden.
Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassen-vorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Das Schulforum ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für schulautonome Entscheidungen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Kurie sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
Aufgaben des Klassen- bzw. Schulforums (SchUG § 63a (2)) sind: