Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für das aktuelle Schuljahr, stattfinden. Der Schulleiter hat den SGA einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den SGA, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.
Beschlussfähigkeit
Der SGA ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied jeder Kurie anwesend sind. In Berufsschulen gelten abweichende Regelungen (§ 64 (11)). Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter, in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Kann der SGA in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den SGA unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen.
Aufgaben des SGA laut SchUG § 64 (2)
1. Entscheidung über
- die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (SchVO §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1, BGBl. Nr. 498/1995 i.d.g.F.),
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
- die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
- die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und/oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
- die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),
- die Bewilligung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (SchOG § 6 Abs. 1b und 3),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (SchOG § 7 Abs. 6),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an der AHS (SchOG § 7a Abs. 4),
- über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (SchOG § 8a Abs. 2),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (SchOG § 31),
- schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (SchZG §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10),
- eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (SchZVO § 8, BGBl. Nr. 176/1991 i.d.g.F.),
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
2. Beratung über
• wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung,
• Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit sie nicht in die Entscheidungskompetenz fallen
• die Wahl von Unterrichtsmitteln
• die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln und
• Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Der SGA von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden. Die Schulleitung hat für die Durchführung der Beschlüsse des SGA zu sorgen.