Kindermehrbetrag
Kindermehrbetrag
(Stand Jänner 2024)
Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 2019 bis 2021
Steuerpflichtige mit niedrigen Einkünften, denen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, werden ab 1. Jänner 2019 jedenfalls in Höhe von € 250,-- pro Kind, für das im Kalenderjahr mehr als 6 Monate Familienbeihilfe gewährt wird, entlastet.
Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn
1. Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht (Dieser setzt gleichzeitig den Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind über sechs Monate im Kalenderjahr voraus.) und
2. die Lohn- bzw. Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Steuerabsetzbeträge weniger als € 250,-- im betreffenden Kalenderjahr ausmacht. (Bei einer ab 2020 gültigen 20 %igen Besteuerung in der Einkommensstufe zwischen € 11.000,-- und € 18.000,-- bedeutet dies, dass das steuerpflichtige Jahreseinkommen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 bei einem Kind unter € 12.250,--, bei 2 Kindern unter € 13.500,--, bei 3 Kindern unter € 14.750,-- usw. liegen muss.)
Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommen- bzw. Lohnsteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge und € 250,-- pro Kind.
Dieser Betrag gilt, sofern sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält. Bei Vorhandensein von mehreren Kindern, für die Familienbeihilfe zusteht, ist der Betrag von € 250,-- entsprechend zu vervielfachen.
Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz aufhalten, steht nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ebenfalls der maßgebende Betrag von € 250,-- zu.
Ebenso wie der Familienbonus Plus sowie die weiteren familienbezogenen Absetzbeträge steht der Kindermehrbetrag für Kinder in Drittstaaten (z.B. Bosnien, Türkei usw.) nicht zu.
Ein Kindermehrbetrag steht auch dann nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a oder lit. c Einkommensteuergesetz (hauptsächlich Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden. Dies gilt auch für so genannte „Aufstocker“, die aufgrund eines zu geringen Einkommens zusätzlich Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten.
Falls der Kindermehrbetrag zusteht, wird er bei der Arbeitnehmer-(Einkommensteuer)-veranlagung automatisch berücksichtigt. Dazu hat der Antragsteller auf Seite 2 des Formulars L 1 unter Punkt 5.4 – oder im FinanzOnline-Verfahren – durch Ankreuzen zu erklären, dass er im Veranlagungsjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung gar nicht oder für einen Zeitraum von weniger als 330 Tagen bezogen hat. (Für den Kindermehrbetrag ist kein zusätzliches Formular auszufüllen.)
Eine Berücksichtigung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Bei Alleinerziehern führt die Gewährung des Kindermehrbetrages nicht zu einer Kürzung beim Familienbonus, der dem anderen Elternteil zusteht.
Beispiele für die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2021
Beispiel 1:
Eine nichtselbständig tätige Alleinerzieherin bezog im Kalenderjahr 2021 für ein in Österreich lebendes Kind für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe. Ihre Tariflohnsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Steuerabsetzbeträge beträgt € 150,--. Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen im Kalenderjahr 2021 angenommen € 1.700,--.
Der Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von € 100,-- (Differenz zwischen € 250,-- und der Steuer von € 150,--) zu.
Von der Steuer in Höhe von € 150,-- sind der Familienbonus Plus für ein Kind nur bis zur Höhe der Tarifsteuer von € 150,--, der Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind in Höhe von € 494,-- und der Verkehrsabsetzbetrag einschließlich Zuschlag in Höhe von 55 % der SV-Beiträge = € 935,-- (Limit wäre € 1.050,--), abzusetzen. Aus den beiden letztgenannten Absetzbeträgen ergibt sich eine Negativsteuer von € 1.429,--. Zusätzlich erhält die Alleinerzieherin den Kindermehrbetrag in Höhe von € 100,-- ausbezahlt, sodass der Erstattungsbetrag gesamt € 1.529,-- beträgt.
Beispiel 2:
Ein nichtselbständig tätiger Alleinerzieher bezog im Kalenderjahr 2021 für zwei in Österreich lebende Kinder für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe. Seine Tariflohnsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt € 300,--. Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen im Kalenderjahr 2021 angenommen € 2.000,--.
Dem Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von € 200,-- (Differenz zwischen € 500,-- und der Steuer von Höhe von € 300,--) zu.
Von der Steuer in Höhe von € 300,-- sind der Familienbonus für zwei Kinder bis zur Höhe der Tariflohnsteuer von € 300,--, der Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder (€ 669,--) und der Verkehrsabsetzbetrag einschließlich Zuschlag (€ 1.050,--) abzuziehen. Es ergibt sich eine Negativsteuer in Höhe von € 1.719,-- (Alleinerzieherabsetzbetrag von € 669,-- plus SV-Beiträge in Höhe von 55 % bis maximal € 1.050,--). Zusätzlich erhält der Alleinerzieher den Kindermehrbetrag von € 200,-- ausbezahlt, sodass der Erstattungsbetrag insgesamt € 1.919,-- beträgt.
Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre ab 2022
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen oder
- im gesamten Kalenderjahr Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld, ab 1.1.2023 auch Wochengeld, bezogen haben,
eine Lohn- bzw. Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Steuerabsetzbeträge unter € 550,-- (gültig für die Kalenderjahre 2022 und 2023), gilt bei Vorhandensein eines Kindes, für das im Kalenderjahr mehr als 6 Monate Familienbeihilfe gewährt wird, Folgendes:
Die Differenz zwischen € 550,-- (gültig für die Kalenderjahre 2022 und 2023) und der Lohn- bzw. Einkommensteuer (vor Abzug aller zustehenden Steuerabsetzbeträge) ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
- sich auch beim (Ehe-)Partner, der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt, eine Einkommensteuer (vor Abzug aller zustehenden Steuerabsetzbeträge) unter € 550,-- ergibt.
In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfenberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Bei Vorhandensein von mehreren Kindern, für die Familienbeihilfe zusteht, ist der genannte Betrag von € 550,-- zu vervielfachen.(Bei 20 %iger Besteuerung in der zweiten Einkommensstufe bedeutet dies, dass das steuerpflichtige Jahreseinkommen im Kalenderjahr 2023 z.B. bei einem Kind unter € 14.443,--, bei 2 Kindern unter € 17.193,-- liegen muss.)
Für Kinder, die sich nicht ständig in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR oder in der Schweiz aufhalten, steht auf Grund eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes ebenfalls der oben genannte Betrag zu.
Ebenso wie der Familienbonus Plus sowie die weiteren familienbezogenen Absetzbeträge steht der Kindermehrbetrag für Kinder in Drittstaaten (z.B. Bosnien, Türkei usw.) nicht zu.
Falls der Kindermehrbetrag zusteht, wird er bei der Arbeitnehmer-(Einkommensteuer)-veranlagung automatisch berücksichtigt. Dazu hat der Antragsteller auf Seite 2 des Formulars L 1 unter Punkt 5.2 – oder im FinanzOnline-Verfahren – durch Ankreuzen zu erklären, dass im Veranlagungsjahr die Voraussetzungen gegeben sind. (Für den Kindermehrbetrag ist kein zusätzliches Formular auszufüllen.) Eine Berücksichtigung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Ab dem Kalenderjahr 2024 beträgt der Kindermehrbetrag € 700,-- pro Kind.
Beispiele für die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2023:
Beispiel 1:
Eine nichtselbständig tätige Alleinerzieherin bezog im Kalenderjahr 2023 für ein in Österreich lebendes Kind für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe. Ihre Tariflohnsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Steuerabsetzbeträge beträgt € 150,--. Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen im Kalenderjahr 2023 angenommen € 1.700,--.
Der Alleinerzieherin steht ein Kindermehrbetrag von € 400,-- (Differenz zwischen € 550,-- und der Steuer von € 150,--) zu.
Von der Steuer in Höhe von € 150,-- sind der Familienbonus Plus für ein Kind nur bis zur Höhe der Tarifsteuer von € 150,--, der Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind in Höhe von € 520,--, der Verkehrsabsetzbetrag einschließlich Zuschlag in Höhe von 55 % der SV-Beiträge = € 935,-- (Limit wäre € 1.105,--), abzusetzen. Aus den beiden letztgenannten Absetzbeträgen ergibt sich eine Negativsteuer von € 1.455,--. Zusätzlich erhält die Alleinerzieherin den Kindermehrbetrag in Höhe von € 400,-- ausbezahlt, sodass der Erstattungsbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung 2023 gesamt € 1.855,-- beträgt.
Beispiel 2:
Ein nichtselbständig tätiger Alleinerzieher bezog im Kalenderjahr 2023 für zwei in Österreich lebende Kinder für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe. Seine Tariflohnsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt € 300,--. Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen im Kalenderjahr 2023 angenommen € 2.000,--.
Dem Steuerpflichtigen steht ein Kindermehrbetrag von € 800,-- (Differenz zwischen 2 x € 550,-- = € 1.100,-- und der Steuer von Höhe von € 300,--) zu.
Von der Steuer in Höhe von € 300,-- sind der Familienbonus Plus für zwei Kinder bis zur Höhe der Tariflohnsteuer von € 300,--, der Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder (€ 704,--) und der Verkehrsabsetzbetrag einschließlich Zuschlag (€ 1.100,--) abzuziehen. Es ergibt sich eine Negativsteuer in Höhe von € 1.804,-- (Alleinerzieherabsetzbetrag von € 704,-- plus SV-Beiträge in Höhe von 55 % = 1.100,-- maximal wären € 1.105,-- möglich). Zusätzlich erhält der Alleinerzieher den Kindermehrbetrag von € 800,-- ausbezahlt, sodass der Erstattungsbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung 2023 insgesamt € 2.604,-- beträgt.
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