März 2020: Infos für Familien rund um das Corona-Virus
Freitag, 13. März, Stand 10:00 Vormiitag
Unsere Bildungsreferentin Sissy Löffler hat sich im Bildungsministerium informiert, hier drei Dokumente für Eltern zum Herunterladen:
Erlass- Umgang des Bildungssystems mit dem Coronavirus
Information zu Umgang des Bildungsministeriums mit dem Coronavirus - Eckpunkte
Elternbrief von BM Heinz Faßmann
Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich in Quarantäne bin?
Nach dem Angestelltengesetz und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch öffentliche Pflichten wie eine Quarantäne und dadurch verursachte tatsächliche Hinderungen an der Arbeitsleistung. Nach dem Epidemiegesetz haben Arbeitnehmer, die wegen der angeordneten Quarantäne an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, für die Dauer der Quarantäne Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentganges durch den Bund.
Was gilt hinsichtlich der Entgeltfortzahlung, wenn ich in Quarantäne in Ö komme?
Unterbleibt die Arbeitsleistung auf Grund einer Quarantäne wegen einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26.01.2020 in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz.
In § 32 Abs 3 EpidemieG findet sich in eine eigene Regelung zum Vergütungsbetrag bei Absonderung. Dort heißt es, dass „die Vergütung von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG zu bemessen ist. Die Arbeitgeber haben ihnen (also den AN) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszubezahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.“
Damit wird für die behördlich Abgesonderten ein eigener Entgeltfortzahlungsanspruch im Sinne einer lex specialis geschaffen, der wohl allen anderen EFZ-Ansprüchen, so dem wichtigen persönlichen Verhinderungsgrund, der EFZ bei Krankheit und wohl auch dem § 1155 ABGB vorgeht. Dieser eigene EFZ-Anspruch ist zeitlich unbegrenzt und gilt auch für freie Dienstnehmer und unter bestimmten Voraussetzungen für Selbständige.
Im Falle einer Schulschließung:
Was passiert mit dem versäumten Stoff?
Vom Bildungsministerium gibt es folgende Information dazu:
Im Falle einer Schulschließung werden viele Schülerinnen und Schüler nicht erkranken, sondern gesund ein paar Tage zu Hause verbringen. Diese Zeit kann sinnvoll genutzt werden, um bereits durchgenommenen Stoff zu wiederholen und zu vertiefen oder um sich in aller Ruhe mit Themen zu befassen, die derzeit im Unterricht behandelt werden.
Aus diesem Grund wurden Direktor/innen und Ihre Pädagoginnen und Pädagogen gebeten, in den kommenden Tagen Übungsmaterialien zur Festigung und Vertiefung des aktuell im Unterricht behandelten Lernstoffes für Schülerinnen und Schüler vorzubereiten, die Sie ihnen im Bedarfsfall mit nach Hause geben bzw. über digitale Kanäle zur Verfügung stellen können. Sie und Ihr Team wissen am besten, welche Angebote am sinnvollsten sind und die Interessen Ihrer Schülerinnen und Schüler abdecken.
Viele Schulen haben Kommunikationskanäle mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern via E-Mail eingerichtet oder nutzen eine Lernplattform wie Moodle oder LMS. Auch die Schulbibliotheken können wichtige Impulse setzen, indem sie Kinder und Jugendliche mit Lektüre versorgen. Bitte nutzen Sie je nach Möglichkeit an Ihrem Standort und je nach Bedarf all diese Instrumente, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Zeit zu Hause regelmäßig für ihre persönliche Bildung nutzen.
BMBWF-Online-Angebot für Schüler/innen und Eltern in Vorbereitung
Für Schüler/innen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bereitet das Bildungsministerium in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule NÖ aktuell ein altersgerechtes, kompaktes Online-Angebot mit pädagogischen Materialen vor, die zur Überbrückung in der Zeit einer vorübergehenden Schulschließung genützt werden können. Darüber werden wir Sie gesondert informieren.
Kann ich der Arbeit fernbleiben, wenn Kindergarten oder Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt sind?
Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (eine Woche, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen).
Stand, Mittwoch, 11. März 2020
Quellen und Links:
Arbeitsrechtliches: Link zum Sozialministerium
Bildung: Informationen aus dem Bildungsministerium
Für Familien, die eine Reise planen oder sich derzeit im Ausland befinden, hat der ÖAMTC gute Informationen bereitgestellt.