Beim Kinderwunsch das Recht des Kindes auf beide Eltern berücksichtigen
Gesetzlich geregelt ist, dass unter gewissen Voraussetzungen 70% der Behandlungskosten (bis zu 9.800 Euro) von der Krankenkasse rückerstattet werden.
Die Kinderrechtskonvention gibt dem Kind das Recht, „soweit möglich seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.“ (KRK Art. 7, Abs. 1). Weiters geht diese Konvention davon aus, dass „beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind“ (KRK Art.18, Abs. 1). „Diese Kinderrechte dürfen nicht mit Füßen getreten werden. Ich erwarte mir, dass die Perspektive der Kinder stärker berücksichtigt und mögliche Entscheidungen danach ausgerichtet werden, ob das Kindeswohl tatsächlich gewährleistet werden kann“, sagt KFÖ-Präsident Trendl.
Für jeden Menschen sei es zentral, beide biologischen Eltern zu kennen. Familientherapeutische Erfahrungen würden zeigen, dass es eine lebenslange Last bedeute, wenn einem diese Möglichkeit verwehrt bleibt, weist Trendl hin. Generell mahnt der KFÖ-Präsident zu mehr Umsicht im Bereich der Reproduktionsmedizin: „Die Forderung, in der Fortpflanzungsmedizin alles zu erlauben, was möglich ist, halten wir für ethisch fragwürdig.“