Elegante Verfassung – aber nicht im Familiensteuerrecht
In Österreich sind Eltern – anders als in vielen anderen Ländern – nicht nur bis zur Großjährigkeit ihrer Kinder, sondern bis zur „Selbsterhaltungsfähigkeit“ für diese zuständig, also sorgepflichtig.
Dieser Pflicht der Eltern steht das Recht auf Familienbeihilfenbezug als Ausgleich gegenüber. Allerdings stellt das Einkommenssteuergesetz seit 1996 als Verfassungsbestimmung fest, dass, wenn kein Familienbeihilfebezug mehr besteht, die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung gelten.
„Das kann zum Beispiel bei einem nicht erfolgreich geführten Studium passieren oder wenn ein bestimmtes Alter erreicht wird“, weist Trendl auf den § 34 Absatz 7 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes hin. Das heißt, der Staat verlangt die Übernahme der Kosten durch die Eltern weiterhin, ist aber nicht bereit, dann auch diese Kosten steuerlich absetzbar zu machen“, kritisiert Trendl. „Dies ist klar verfassungswidrig, wird aber eben durch eine Verfassungsbestimmung einer Kontrolle entzogen“, kritisiert der Familienverbandspräsident und Steuerexperte.
Allerdings hat diese im Einzelfall lange andauernde Sorgepflicht, die den Staat massiv entlastet, für den Präsidenten des Katholischen Familienverbandes auch sympathische Züge, zeigt sie doch die starke gegenseitige Verantwortung und Sorge der Eltern gegenüber ihren auch großjährigen Kindern. Für Eltern mit niedrigem Einkommen übernimmt der Staat durch Stipendien und andere Maßnahmen die Unterstützung der Kinder.
Der Familienverband fordert seit Jahren die Aufhebung dieser Verfassungsbestimmung. „Das 100- jährige Jubiläum der österreichischen Bundesverfassung wäre ein guter Anlass“, sagt der Präsident des Katholischen Familienverbandes und schlägt damit eine weitere Maßnahme für mehr Familienfreundlichkeit vor.